Mietvertragsbedingungen

Mietvertragsbedingungen

1. Allgemein

1. Die nachfolgenden Bedinngungen der Firma take3 service agency (nachfolgend Vermieter) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedinngungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters  gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung / Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Die Allgemienen Geschäftsbedingungen und die Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten auch für zukünftige Geschäfte.
4. Der Mieter erhält die im Vertrag bezeichnetetn Geräte, einschließlich die im Vertrag gennanten Zubehörteile. Alle Bestandteile bilden gemeinsam den Gegensatnd des Mietvertrages und werden nachfolgend als Mietgegenstand/Mietsache bezeichnet

2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspatner

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit mietweise zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete verinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behnadeln und bei Beendigung des mietverhältnisses gesäubert und betriebsbereit zurückzugeben.
2. Der Mieter verpflichtet sich, bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber den Angestellten des Vermieters auszuweisen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten.
3. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand vollgetank, bzw. vollgeladen zurückzugeben.
4. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben.
5. Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungsangaben, Sicherheitshinweise, Betriebsanleitungen, etc. sind nur Annäherungsangaben, sofer sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Übergabe des Mietgegenstandes

1. Die Mietzeit beginnt mit der Abholung bzw. Lieferung des Mietgegenstandes, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
2. Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsberieten und vollgetanktem bzw. vollgeladenen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereit. Gleiche gilt, wenn der Mietgegenstand durch den Vermieter an den Mieter geliefert wird.
3. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächt eine angemessene Nachfrist zu Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat.
4. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter nur dann verlangen, wenn der Vermieter für die nicht rechzietige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt davon unberührt.

4. Informationspflicht

1. Der Vermieter stellt dem Mieter die vom Hersteller herausgegebenen Bedienungsanleitunge und Sicherheitshinweise auf seiner Website unter www.dein-heimwerker-projekt.de (hier und im folgenden als Website bezeichnet) zur Verfügung.
2. Der Vermieter stellt die Bedienungsanleitung und Sicherheitshinweise auf seiner Website auf den jeweiligen Seiten der Mietgegenstände zur Verfügung.
2. Der Mieter ist verpflichet, die auf der Website hinterlegten Sicherheitshinweise sorgfälltig zu lesen, und beid er Benutzung der Mietsache zu beachten.
3. Der Mieter ist verpflichet, vor Inbetriebnahme des Mietgegensatands die auf der Website hinterleget Bedienungsanleitung zu lesen und den Mietgegenstand nur entsprechend der vom Hertseller ausgegebenen Bedinungsanleitung einzusetzen.

5. Reservierung und Vorbestellung

1. Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Bei Vertragsabschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, aufden sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierte Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den verienbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.
2. Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegensatndes schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Vermieter behält sich vor, vom Mieter eine Entschädigung zu verlangen. Der Mieter hat dann zu zahlen:
- 60% der Nettovertragssumme, wenn die Stornierung 20 Tage vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstandes erfolgt.
- 70% der Nettovertragssumme, wenn die Stornierung 10 Tage vor dem zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstandes erfolgt.
- 80% der Nettovertragssumme, wenn die Stornierung 5 Tagevor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstandes erfolgt.
Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff.1 oder Stornierung gem. Ziff.2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterassenen anderwertigen Vermietung ausgeschlossen.

6. Mängel des Mietgegenstandes

1. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum Vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort dem Vermieter zu melden.
3. Bei übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter gemeldet werden. Unterlässt der Mieter die Meldung, so gilt der Mietgegenstand als genehmigt und mängelfrei.
4. Ziegt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser dem Vermieter unverzüglcih schriftlich zu melden. Andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsrecht.
5. Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeldlich nach billige Ermessen ausbesser oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen oder höherwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.
6. Ein Mangel des Mietgegenstandes berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktritt besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reperaturversuche fehlgeschlagen sind. Im übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietegegenstand ausgeschlossen.

7. Haftung des Vermieters

1. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern der Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungshilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftug des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersebaren Schadens.
2. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
3. Soweit infolge fehlender oder untelassener Anleitung des Vermieters oder seiner Erfüllungshilfen / gesetzlichen Vertreter der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weterer Asprüche des Mieters die Regelungen  von §6 und §7 entsprechend.
4. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angeziegt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle aufgeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfgung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach §7 Ziff.1 grundsätzlich einstandpflichtig wäre.

8. Mietpreis

1. Es gelten die im Vertrag (Angebot / Auftrag / Rechnung) festgelegten Preise. Preise im Katalog oder auf der Website gelten als Richtpreise und sind für den Vermieter nicht verbindlich.
2. Der 4 Studnepreis versteht sich, wenn der Mietgegestand innerhalb von 4 Stunden nach Mietbeginn an der im Vertrag fesgelegten Rückgabestation agegeben ist.
3. Der Tagespreis versteht sich, wenn der Mietegegenstand am selbigen Tag abgeholt und zurückgegeben wird. Sollte der Mietgegenstand am folgenden Tag bis 12 Uhr zurückgegeben werden, so wird dieser mit dem 4 Stundentarif extra berechnet.
4. Der Wochenendmietpreis versteht sich, wenn der Mietbeginn an einem Freitag ist, und das Mietende am darauffolgendem Montag ist. Die Mietzeit darf 72 Stunden nicht überschreiten.
5. Der Wochenmietpreis versteht sich, wenn der Mietgegenstand innerhalb 7 Tagen zurückgegeben wird. Bei einem Mietende am Sonntag ist eine Rückgabe bis Montag 10 Uhr möglich.
6. Neben der Miete werden: Umsatzsteuer, ggf. Wartung, ggf. Treibstoff, ggf. Öl, ggf. Transport, Umweltschutzgebühren (soweit anfallend), ggf. Reinigung, ggf. Zuschlag für Haftungsbegernzung erhoben.
7. Für Mietverhältniss über 7 Tagen, aknn eine Preisauskunft beim Vermieter angefordert werden.
8. Der Mietzins ist im Voraus durch den Mieter zu bezahlen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist.
9. Der Vermieter hat das Recht, Preise zu ändern, wenn sich die preisbildenden Faktoren ändern, wie z.B. Frachtpreise, Gebühren, Ein- Ausfuhrzölle, Steuer, Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Wechselkurse, etc.
Das gilt nicht für bereits vertraglich vereinbarte Preise während einer Mietzeit.
10. Der Mieter tritt in Höhe des verienbarten Mietzins abzüglich einer erhaltenen Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter stimmt dieser Abtretung zu.
11. Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche des Vermieters.
12. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältniss der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstandes festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte Kaution zu zahlen.
13. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächt einer Mahnug bedarf. Der Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vertragswidrigen Verhaltens des Mieters vorbehalten.
14. Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Vorrauszahlung auf den fälligen Mietzins oder als Schadensersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdigs berechtigt, die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.

9. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu,
- den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeglicher Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte, und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit der Bedinungsanleitung und den Sicherheitshinweisen des Metgegenstandes vertraut sein. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen die den Mietgegensatnd bedienen, dafür qualifiziert sind und über die eventuell vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Führerscheine usw. verfügen. Bei verstoß gegen diese Bestimmungen kann der Versicherungsschutz und die Deckung der Haftungsbegrenzungsregelung entfallen. Desweiteren verpflichtet sich der Mieter zur fachgerechten Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten. Inspektionen und Instandhaltungsarbeiten fachgerecht unter verwendung von Originalteilen oder gleichwerigen Ersatzteilen auf seine Kosten vorzunehmen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung des Mietgegenstandes während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter kann die Reperatur selbst auf Kosten des Mieters durchführen, oder auf Kosten des Mieters durch ein vom Vermieter ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.
3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abspache mit dem Mieter, zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
4. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter entstehenden Aufwendungen, Steuern und Bußgelder im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder Dritte.
5. Falls dies aus rechtlichen Gründen notwendig ist, muss der Mieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass er rechtzeitig vor der Lieferung / Abholung des Mietgegensatndes über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt.
6. Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Miet- gegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusam- menhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit aus- drücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestat- tet. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung entfällt bei unbefugter Untervermietung/Überlassung an Dritte im Schadens-/Verlustfall die Versicherungsdeckung und/oder die Deckung infolge die Haftungsbegrenzungsregelung. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.

10. Haftung für Bedienugspersnal

Bei der Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal des Vermieters darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter für Schäden, die das Bedienungspersonal am Mietgegenstand oder an Dritteigentum verursacht.

11. Rückgabe

1. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, bzw. einen Angestellten oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermie- ters in der Weise das dieser ausschließliche Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält. Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Miet- gegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (schiftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die ver- traglich vereinbarte Miete zu entrichten.
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordn- ungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Filialstandort des Vermieters, an dem der Mietgegenstand übernommen worden ist, zurückgegeben wird, oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbar- ten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mie- ter muss den Mietgegenstand gereinigt und wie beim Erhalt sortiert und in Kisten usw. verpackt zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sor- tierung oder Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter Rechnung gestellt.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu überprüfen. Ansonsten bleibt der Mieter noch zwei Werktage für den Mietgegenstand verantwortlich und hat für diese Zeit anteilig Miete zu zahlen. Soweit der Mietgegenstand vom Ver- mieter an einem anderen Ort als der Vertriebsstätte nach den vertraglichen Bestimmungen übernommen wird, hat der Mie- ter nach schriftlicher Mitteilung die Abholung täglich zwischen 8.00 und 18.00 Uhr am angegebenen Ort sicherzustellen. Dabei hat der Mieter auch sicherzustellen, dass eine verant- wortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter anwesend ist; Falls niemand beim Abholen an- wesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter.
5.Die Mietgegenstände müssen sortiert, gereinigt, geordnet und gestapelt im Erdgeschoss bereitstehen. Die zum Mietgegen- stand gehörende Verpackung bleibt zur Gewährleistung der Qualität bei dem Mieter. Falls der Mietgegenstand/ die Miet- gegenstände nicht transportbereit sind, hat der Mieter eine Kostenpauschale in Höhe von € 150,- zu zahlen.
6. Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe im Unternehmen des Vermieters oder des Drittvermieters kontrolliert. Die Über- nahme durch eine vom Vermieter beauftragte Spedition oder einen beauftragten Drittvermieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss angeben, damit ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe) vereinbart werden kann. Falls in Abwesenheit des Mieters eine Verschmutzung/Verunreinigung oder falsche Verpackung fest- gestellt wird, ist die Kontrolle des Vermieters oder den Drittver- mieter verbindlich und er ist berechtigt, dem Mieter die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
7. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegen- stands festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines (Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersat- zbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schaden- sermittlung durch den Vermieter, die für den Mieter verbindlich ist. Im übbrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den Regelungen zu § 13 dieser Mietvertragsbedinngungen.

12. Schaden und Verlsut

1. Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter schriftlich gemeldet werden.
2. Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätes- tens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeili- chen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhält- nis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unter- liegen, wird indes fortgesetzt.
3. Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen, gilt der Diebstahl als Unterschlagung.
4. Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit ver- bundenen Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haft- bar (wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen Umsatz/Gewinn).
5. Wird ein verlorengegangener Mietgegenstand später zurück- gegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Ver- mieter den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins.
6. Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/ oder der Reinigungskosten des Mietgegenstandes beauftragt wurde, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.
7. Bei Rückgabe eines verschmutzten Gerätes, kann der Vermieter dem Mieter eine Reinigungspauschale von 45€ in Rechnung stellen. Sollte die verschmutzung umfangreicher sein, kann der Reinigungspauschalenpreis bis auf 100€ angehoben werden.
8. Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnah- men getroffen werden, namentlich dass
a. sofort die Polizei hinzugezogen wird, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter,
b. zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzei- chen beteiligter Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird,
c. von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und d. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Mietgegen-
stand getroffen werden.
Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Dieb stahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeidienst- stelle zu erstatten. Für den Abstellort des Mietgegenstandes sind –soweit vorhanden- Zeugen zu benennen und eine ent- sprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich bei der nächsten er- reichbaren Boels-Vertretung vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Schadenslage zwi- schen Vermieter und dem Mieter erforderlich ist.

13. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietge- genstandes/Fahrzeuges (einschließlich Mietgegenstandstei- len- und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und oder für den Verlust des Mietgegenstan- des tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten , z.B. einem Frachtführer , überlässt. Der kann sich nicht auf eine Verschulden Dritter dem Mieter gegenüber be- rufen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegen- standes auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall. Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes/ Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines gemieteten Fahrzeuges festgestellt wer- den, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Vermieter ist berechtigt , den Behörden in einem solchen Fall den Mieter als Fahrer zu benennen.

14. Kündigung

1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz fol- genden Pflichten verletzt.
2. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Ein- haltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist, es sei denn im Falle lange laufender Mietverträge haben die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart.
3. Macht der Vermieter von dem ihm eingeräumten Kündigungs- recht Gebrauch, finden die in diesem Mietvertragsbedinngungen getroffenen Regelungen anwendung.

15. Schlussbestimmungen

1. Es gelten die Allgeimeinen Geschäftsbedingungen der take3 service agency und die Allgemenen Geschäftsbedingungen von Dein-Heimwerker-Projekt.de powerd by take3 service agency
2. Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Dein-Heimwerker-Projekt.de powerd by take3 service agency
3. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst.
4. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertra- ges nicht berührt.
5. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
6. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Mie- ter Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sä- mtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters, der take3 service agency.
Der Vermieter kann auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Mieters klagen.

So erreichen Sie uns

Wenden Sie sich bei allgemeinen Fragen zur Webseite, zu den von uns über Sie erfassten Daten oder der Verwendung dieser Daten unter: info@take3.de an uns.

take3 service agency
Am Sportfeld 2t
61118 Bad Vilbel

E-Mail: info@take3.de
Tel. 06101 54350
Web: www.take3.de

Zuletzt geändert am 04.08.2020
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